Grundstück im Ausland – ausländisches Erbrecht?

Grundstück im Ausland - ungarisches Erbrecht?

Grundstück im Ausland – ausländisches Erbrecht?

Früher kam es häufig vor, dass ein Erblasser beispielsweise die deutsche Staatsangehörigkeit besaß und auch in Deutschland wohnte, daneben aber noch ein Ferienhaus in einem anderen Land sein Eigen nannte – und im Nachlassverfahren dann unterschiedliche Rechte auf das im Ausland befindliche Grundstück und auf die anderen im Inland belegenen Nachlassbestandteile angewendet werden mussten. 

Seit dem 17.08.2015 ist innerhalb der EU-Länder (außer Großbritannien, Irland und Dänemark) die Europäische Erbrechtsverordnung anzuwenden. Sie betrifft alle Fälle, in denen der Tod des Erblasser am oder nach dem 17.08.2015. 

Die genannte EU-Verordnung hat diese „Nachlassspaltung“ beseitigt. Es gilt daher einheitlich das Recht des Landes, wo der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. 

Wenn also der Erblasser – gleichgültig, ob Deutscher, Malteser, Portugiese oder Ungar – in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte, aber auch über ein Grundstück in Ungarn verfügte, so ist auf die Rechtsnachfolge des Grundstücks ebenfalls deutsches Recht anzuwenden. 

Zur Umschreibung des Grundstücks bedarf es dann allerdings eines „Europäischen Nachlasszeugnisses“. Ist dies vorhanden, muss es – leider und unnötigerweise – noch ins Ungarische übersetzt (dies verlangen die Grundbuchämter, m.E. völlig rechtswidrig) und kann dann vorgelegt werden mit dem Antrag auf Korrektur des Grundbuchs.

Das Verfahren in Ungarn ist etwas mühselig, aber – wenn man weiß wie – funktioniert es und es wurde in meinen Fällen bisher kein eigenes ungarisches Nachlassverfahren verlangt oder ein ungarischer „Erbschein“. 

Wenn Sie eine solche Konstellation in Ungarn haben, so helfen wir gerne. Unsere Erreichbarkeiten finden Sie hier.

Dr. Donat Ebert

Ügyvéd - Rechtsanwalt (HU, D)

Title
Caption
File name
Size
Alignment
Link to
  Open new windows
  Rel nofollow