
Haftung des Erben im ungarischen Erbrecht
Das ungarische Erbrecht weicht im Hinblick auf die Haftung des Erben für den überschuldeten Nachlass erheblich vom deutschen Recht ab und zwar im positiven Sinne für den Erben:
Die Haftung des Erben ist auf den Wert des Nachlasses beschränkt. Ein „Erben im Minus“ ist dadurch in Ungarn praktisch ausgeschlossen.
Etwas anderes gilt anderes für die sog. „Nachlasskosten“. Dazu gehören all jene Kosten und Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Anfall der Erbschaft entstehen.
Auch haftet der Erbe für die Kosten des Nachlassverfahrens, also im Wesentlichen die Notarskosten, mit seinem eigenen Vermögen.
In der Praxis besteht jedoch noch eine Gefahr, wenn nämlich ein Grundstück geerbt wird, welches mit einer Hypothek belastet ist. Hier wird es zwar selten vorkommen, dass die Hypothek höher ist als der Wert des Grundstücks. Aber auch dies kann – bei einem hohen Verfall der Grundstückspreise – durchaus im Bereich des Möglichen stehen. Oder etwa bei einer praktischen Unverkäuflichkeit des Grundstücks.
Es ist daher ratsam, bei einem Erbe in Ungarn frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten, der beim mit dem Nachlassverfahren befaßten Notariat Einsicht in die Akten nimmt und so schon vor der eigentlichen Nachlassverhandlung für Sicherheit sorgen und mögliche Risiken ausschließen kann.
Wenn Sie Fragen oder Anliegen im Zusammenhang mit einer ungarischen Erbschaft haben, so können Sie hier den Kontakt zu uns aufnehmen. Oder Sie rufen uns an: 0176- 24 27 11 45.