
Berliner Testament – Spezielle Fragen 1
Wird beim Tod des Erstverstorbenen schon das gesamte Testament bekannt?
Ja, in der Regel schon. In der Praxis wird das ganze Testament „eröffnet”, also den Beteiligten bekannt gemacht.
Eine Ausnahme kann dann gemacht werden, wenn sich die beiden Erbfälle – also der erste nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten und der spätere nach dem Tod des Zuletztverstorbenen – trennen lassen. In einem solchen Fall werden dann die betreffenden Passagen des Testaments beim Kopieren ausgelassen bzw. geschwärzt.
Eine Mitteilung des gesamten Inhalts des Testaments kann durchaus unangenehme Folgen haben. So in einem Fall, der vom OLG Schleswig entschieden wurde – Beschluss vom 23.11.2013, 3 Wx 74/12. Dort hatten die Eheleute verfügt:
„Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben und zu Schlusserben unsere Tochter und unseren Sohn ein. Da sic hunsere Tochter in den letzten zehn Jahren besonders um uns gekümmert hat, soll sie zu 65 % und unser Sohn zu 35 % erben.”
Der Sohn war hierüber offenbar erbost und es entstanden vermutlich Konflikte innerhalb der Familie nach dem Tod des Vaters oder der Mutter.
Das Gericht sah jedoch aufgrund der durchgehenden Verwendung des Wortes „wir” in dem Testament keine andere Möglichkeit, als den gesamten Inhalt des Testaments bekannt zu geben.
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