Strafbefehl aus Deutschland – welche Frist gilt?

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Strafbefehl aus Deutschland – welche Frist gilt?

Normalerweise gilt bei Strafbefehlen aus Deutschland eine Frist von zwei Wochen zur Einlegung des Rechtsmittels, des sog. „Einspruchs“, § 410 I S.1 StPO ab der wirksamen Zustellung des Strafbefehls.

Das Landgericht Freiburg – Aktenzeichen: 3 Qs 127/15, Beschluss vom 17.06.2016 – hat kürzlich aber einen interessanten Fall entschieden:

Der Angeklagte, ein georgischer Staatsbürger, ist der deutschen Sprache nicht mächtig, eine Verständigung mit ihm ist auf Deutsch nicht möglich.

Am 13. November 2013 wurde gegen diesen ein Strafbefehl erlassen, der jedoch erst am 24. August 2015 in georgischer Sprache übergeben wurde.

Der Georgier legte über seinen Rechtsanwalt und Verteidiger hiergegen am 28. August, also vier Tage später, Einspruch ein.

Das Landgericht entschied „rechtzeitig“, denn erst mit der Zustellung der Übersetzung des Strafbefehls beginnt die Frist zu laufen, wenn der Betreffende die deutsche Sprache nicht beherrscht.

Also: Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl zwei Wochen, Voraussetzung ist jedoch die Zustellung in einer Sprache, derer der Adressat mächtig ist. Aber Vorsicht: Lieber sofort einen sachkundigen Rechtsanwalt aufsuchen, wenn Sie Post von einem deutschen Gericht oder einer Staatsanwaltschaft bekommen.

Wenn Sie ein Problem mit der deutschen Strafjustiz haben, so können Sie hier den Kontakt zu uns aufnehmen.

 

Dr. Donat Ebert

Ügyvéd - Rechtsanwalt (HU, D)

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