Erbrecht Ungarn: Berliner Testament
Das in Deutschland sehr verbreitete „Berliner Testament“, das also von den Ehegatten gemeinsam erstellt wird, entspricht nicht dem ungarischen Recht.
Nach Inkrafttreten der neuen EU-Erbrechtsverordnung im August 2015 ist dasjenige Recht auf die Erbfolge anzuwenden, in dessen Land der Erblasser seinen „gewöhnlichen Aufenthalt“ hat.
Kommt man daher bei einer Prüfung zu dem Ergebnis, dass der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Ungarn hatte, so kann dies zur Folge haben, dass ein wesentlich früher verfasstes Testament seine Wirkung verlieren kann.
Wichtig ist hier die Einzelheiten des vorliegenden Falles sorgfältig zu prüfen.
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