Nebenklage Auschwitz – Schlussvortrag RA Karl Täschner

Nebenklage Auschwitz - Schlussvortrag RA Karl Täschner

Nebenklage Auschwitz – Schlussvortrag RA Karl Täschner, Fürstenwalde, vom 10.06.2016 vor dem LG Detmold

Plädoyer

„Hohes Gericht,
meine Herren Staatsanwälte und Verteidiger, sehr geehrte Kollegen der Nebenklage

I.

Ich vertrete Herrn Imre Varsányi, geborener Weisz, welcher Anfang Juni 1944 mit seinem Vater Jenö Weisz, seiner Mutter Gizella Weiszné sowie seinem Bruder des György Weisz aus Budapest nach Auschwitz deportiert wurde. Die Eltern sowie der Bruder meines Mandanten wurden unmittelbar nach der Ankunft in Auschwitz in der Gaskammer ermordet. Mein Mandant verblieb für einige Wochen in Birkenau und wurde dann mit einer Arbeitsgruppe nach Mühldorf verbracht.

Mein Mandant war leider in dem vorliegenden Verfahren aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, vor diesem Gericht auszusagen.

Des Weiteren ist es mein Eindruck, dass Herr Varsányi es bis heute scheut, nach Deutschland zu reisen und insbesondere auch vor einem deutschen Gericht zu erscheinen.

Das millionenfache vornehmlich anonymisierte Töten von Menschen gleich jeden Alters, aufgrund eines zuvor gefassten Tatplanes, lediglich aufgrund des jüdischen Glaubens durch Vergasen, durch Entkräftung und Hunger in Verbindung mit härtester Zwangsarbeit, aber auch das Erschießen, Erschlagen und Foltern von Menschen, auch dies aufgrund eines einheitlichen Tatplanes wegen eines durch die Täter, Mittäter und Gehilfen geteilten Rassenhasses hat mich, ob seiner unendlichen Grausamkeit und nicht nachvollziehbaren menschenverachtenden Hasses erstarren lassen.

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Ich habe auch während meiner bisherigen Tätigkeit grundsätzlich und im Wesentlichen keinen Grund gehabt, an der deutschen Justiz zu zweifeln. Die Befassung mit der Verfolgung der Täter und Gehilfen des Massenmordes hat mich jedoch eines Besseren belehrt.

II.

Im Gesamtkomplex Auschwitz fanden mindestens 1,1 Million Menschen durch Vergasung, Erschießen, Erschlagen, Verhungern, Krankheit, Giftinjektionen oder auf andere Weise den Tod.

Diese Menschen wurden von dem zwischen 3.000 und 4.000 Personen umfassenden Personals und der Funktionshäftlinge getötet.

Hierwegen wurden soweit ersichtlich 9 Strafverfahren gegen 32 Angeklagte geführt.

Die geringe Zahl der geführten Verfahren hat nach der sicheren Überzeugung der Nebenklage auch daran gelegen, dass die Rechtsprechung die Haupttat zur Bestimmung der Beihilfe nicht oder eindeutig falsch vornahm.

Für die Nebenklage ist nicht im Mindesten nachvollziehbar, wie die Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen reinen Vernichtungslagern, wie etwa Sobibor, Belzec, Chelmno oder Treblinka 2 vornehmen konnte, im Gegensatz hierzu jedoch Auschwitz als ein sonstiges Lager einstufte.

Nur bei den reinen Vernichtungslagern sollte sich das Vernichtungsgeschehen aus Sicht der Angeklagten als singuläre, auf natürlicher Handlungseinheit beruhende, einheitliche Tat darstellen, zu der der Gehilfe durch Ableistung seines Dienstes mit einer Vielzahl von dienstlichen Verrichtungen gleich welcher Art eine Beihilfetat begeht. Nur hierbei sollte es sich um eine Mordmaschinerie gehandelt haben, die allein dem Zweck der zumindest grausamen Vernichtung dient.

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In einem sonstigen Lager, wozu auch Auschwitz gehören sollte, sollte in der Regel die Vergasung der Deportierten aus einem eingehenden Transport eine anknüpfungsfähige Haupttat darstellen. Eine Verurteilung könne nur dann erfolgen, wenn dem Angeklagten eine konkrete Mitwirkung an einem Teilakt, einer einzelnen Vernichtungsaktion nachgewiesen werden kann.

Überspitzt ausgedrückt bedeutet dies, dass die Rechtsprechung davon ausging, dass es sich bei Auschwitz nicht um ein Vernichtungslager handelte. Die Einrichtung des Lagers sollte wohl mithin nicht dem alleinigen Zweck gedient haben, dort Menschen zu töten. Diese Annahme ist unfassbar zynisch, abgrundtief falsch und widerlegt.

Auch bei dem Konzentrationslager Auschwitz handelte es sich um ein reines Vernichtungslager. Alle Menschen, die dorthin deportiert wurden, sollten ausnahmslos getötet werden, wobei einige zuvor noch eine Weile als Sklaven zur Zwangsarbeit in der Landwirtschaft, dem Straßen- und Bergbau sowie in Industrie- und Rüstungsbetrieben ausgebeutet werden sollten.

Dieses Vorgehen wurde als Vernichtung durch Arbeit bezeichnet, denn die Arbeits- und Lebensbedingungen, wie die Kalorienzufuhr, Hygiene, medizinische Versorgung und Bekleidung wurden bewusst so gestaltet, dass die Zwangsarbeiter nach wenigen Wochen oder Monaten aus Erschöpfung oder aufgrund von Krankheiten starben. Man muss sich insoweit vor Augen führen, dass das Lager eingerichtet wurde, da die bis dahin praktizierte massenweise Erschießung von Menschen jüdischen Glaubens als zu aufwendig, zu ineffektiv und auch zu öffentlich erschien.

Die Vorsitzende hat die Transportlisten aus dem Kalendarium der Danuta Czech in das Verfahren eingeführt.

Bereits bis zu 90 % der deportierten Menschen wurden unmittelbar nach der Ankunft in den Gaskammern ermordet.

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In Auschwitz sollten alle Menschen, die dorthin transportiert wurden, getötet werden. Niemand sollte leben. Es handelt sich um ein ausschließliches und reines Vernichtungslager. Diese Differenzierung ist mithin inhaltlich nicht im Mindesten nachvollziehbar und entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Sie dient wohl lediglich einer für mich nicht inhaltlich nachvollziehbaren Privilegierung der Täter.

Es handelt sich bei Ausschwitz und den dortigem Vernichtungsgeschehen um eine auf natürlicher Handlungseinheit beruhende einheitliche Tat zu der der Gehilfe durch Ableistung seines Dienstes mit einer Vielzahl von dienstlichen Verrichtungen gleich welcher Art eine Beihilfetat begeht.

III.

Der Angeklagte wusste auch von allen Einzelheiten und wollte dies auch. Man sollte meinen, dass dies keiner tiefgreifenden Begründung bedarf. Doch weit gefehlt. Noch im Jahre 2014 hat das Landgericht Ellwangen, aus dessen Beschluss die Verteidigung in dem Zwischenverfahren eifrig zitierte, ausgeführt, dass aufgrund der Größe des Lagers und aufgrund der Menge der Opfer der einzelne Wachmann die Vernichtungsvorgänge gar nicht mitbekommen habe und gedacht haben könnte, es handele sich um ein Kriegs- oder Arbeitslager.

Dies ist mehr als abwegig und beschäftigt sich nicht im Mindesten mit der Forschung.

Es steht nämlich fest, dass der gesamte dienstliche Ablauf im KZ Auschwitz ein arbeitsteiliger Prozess gewesen ist, indem die SS-Wachmannschaften einen festen Anteil einnahmen. sie unterstützten alle Sicherungsmaßnahmen an der inneren und äußeren Postenkette des Lagers, vom Arbeitseinsatz der Häftlinge bis zur Vernichtungsmaschinerie. Die Rollen waren klar definiert, die SS-Wachmannschaften kannten ihre Aufgabenbereiche und waren durch das Rotationssystem in nahezu allen Stellen eingesetzt.

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Daher bestand zum einen eine klare Vorstellung über die Aufgabenbereiche eines jeden Wachmanns, der erste Posten wusste, was der Letzte tat und umgekehrt und zum anderen eine breite Kenntnis über die Vorgänge und Hintergründe des Massenmordes vor Ort.

Allein zur Sicherung der Massentransporte waren hunderte SS-Männer der Wachkompanien notwendig. Nicht umsonst gewährte die Lagerleitung des KZ Auschwitz am 06.08.1943 allen SS-Angehörigen dienstfrei als Anerkennung für die in den letzten Tagen von allen SS-Angehörigen geleistete Arbeit anlässlich der Sonderaktion. Die Sonderaktion bezeichnet bekanntlich gezielte Massentötungen.

Es kann mithin nicht der leiseste Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte erkannte, dass es sich bei dem Lager um eine Mordmaschinerie handelt, die allein dem Zweck der zumindest grausamen Vernichtung von dem NS-Regime als missliebig geltenden Personen dient und dass er auf seiner im Rahmen des Organisationsplanes des Lagers vorgesehenen Stelle für ihn erkennbar zur Erfüllung des Vernichtungszweckes des Lagers beiträgt.

So hat es bereits Fritz Bauer 1967 zu der Haupttat sowie der Beihilfe hierzu formuliert:

Kann man wirklich jede einzelne mündliche oder schriftliche Anordnung, deren es Tausende und Abertausende gab, als eine rechtlich selbständige Handlung betrachten? Tätern, wie Hitler, Himmler, Göring, Bormann, Goebbels, Heidrich, Müller, Eichmann und dergleichen, muss die Gesamtzahl der Opfer zugerechnet werden, wenn die Rechtsprechung nicht zu einem Unrecht führen soll.

Dies ist nur bei der Annahme einer natürlichen Handlung möglich, während bei der Annahme einer kleineren oder größeren Zahl von rechtlich selbständigen Handlungen immer nur Bruchstücke zur Aburteilung gelangen können.

Auch die Tätigkeit eines jeden Mitglieds eines Vernichtungslager stellt vom Eintritt in das Lager, womit in aller Regel sofort die Kenntnis von dessen Aufgabe,

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Tötungsmaschinerie zu sein, verbunden war, bis zu seinem Ausscheiden eine natürliche Handlung dar, was immer er physisch zur Verwaltung des Lagers und damit zur „Endlösung“ beigetragen hat. Er hat fortlaufend, ununterbrochen mitgewirkt. Die gesamte Tätigkeit stellt bei natürlicher Betrachtungsweise ein einheitliches von Stunde zu Stunde verbundenes Tun dar.

Alle Willensäußerungen sind unselbständige Elemente einer Gesamtaktion; schon die Anwesenheit ist psychische Beihilfe, die – soziologisch betrachtet – gerade bei Massenphänomenen nicht vernachlässigt werden darf. Jeder stützt den nächsten, er macht ihm das kriminelle Tun leichter. Die Opfer während seines Lageraufenthaltes sind ihm zuzurechnen.

Es kommt mithin nicht auf die verschiedenen Willensentschlüsse der Haupttäter an; vielmehr stellt sich das gesamte Vernichtungsgeschehen in Auschwitz rechtlich als eine einzige Handlung im Sinne einer gleichartigen Idealkonkurrenz dar, zu welcher der Angeklagte in Kenntnis aller wesentlichen Umstände Beihilfe leistete.

Dies ist die einzig rechtlich vertretbare Ansicht. Dieser ist zu folgen.

Dies nicht zu tun verstieße gegen den Grundsatz, wonach sich das Unrecht der Beihilfetat aus dem Unrecht der Haupttat ableitet und wonach die in mehreren Teilakten geleistete Beihilfe zu ein und derselben Haupttat grundsätzlich nur als eine Beihilfetat zu werten ist.

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Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass der Täter, bei dem es bei der Begehung seiner Handlungen nicht auf das Individuum, sondern auf die Vernichtung einer Gruppe von Menschen ankommt, im Ergebnis privilegiert wird. Ein geradezu zynisches Ergebnis.

Hierzu führt das OLG Rostock in seinem Beschluss vom 23.02.2016 mit zutreffender Begründung aus:

Auch wenn § 6 I Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches in dem vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, kann der dahinterstehende Rechtsgedanke bei der Frage, ob Massenverbrechen auch ohne nähere Individualisierung einzelner Taten oder Tatkomplexe eine Tat im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO bilden können, durchaus herangezogen werden.

Die These, Massenverbrechen seien dem StGB fremd, kann im Lichte der genannten Vorschrift keine Geltung beanspruchen.

Auch wenn man es anders sähe, ließe sich das Problem bereits über die allgemeinen Beihilferegeln zwanglos lösen.

Erbringt der Gehilfe während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 I StGB verknüpft werden.

Die gesamte Tätigkeit des Angeklagten in Auschwitz war dadurch geprägt, dass sie eine Vielzahl von Morden förderte.

Dies räumt der Angeklagte auch ein.

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Der Angeklagte erklärt, er sei als Unteroffizier vom Dienst eingesetzt gewesen. Dies entlastet ihn nicht; im Gegenteil.

Nach Zeugenaussagen, insbesondere dem Broad-Bericht hatte der UVD eine tragende, das Vernichtungsgeschehen koordinierende Rolle. Broad beschreibt, dass der UVD nach dem Eintreffen einzelner Transporte, die SS-Männer der Fahrbereitschaft, der Aufnahmeabteilung, der Gefangenen- und Eigentumsverwaltung alarmierte und das Vernichtungsgeschehen koordinierte.

Der Angeklagte gibt an, als er mehrere Wochen in Auschwitz gewesen sei, sei ihm bekannt gewesen, was dort mit den Häftlingen geschah. Es seien Menschen erschossen, vergast und verbrannt worden. Er konnte sehen, wie Leichen hin- und hergefahren oder abtransportiert wurden. Er nahm Verbrennungsgeruch wahr. Er wusste, dass man Leichen verbrannte. Ihm war bekannt, was dort mit den Häftlingen geschah. Dies bedeutet, dass ihm die heimtückische grausame Tötung von Menschen aus niedrigen Beweggründen bekannt war und er dies auch wollte.

Schon nach seiner eigenen Einlassung verrichtete er den Wachdienst in der inneren Postenkette und war bereit, sofort zu töten.

Er war Kommandoführer zur Bewachung von Häftlingen in Arbeitseinsätzen. Auch hier war er bereit, sofort zu töten.

Als Kommandoführer zur Bewachung von Häftlingen in Arbeitseinsätzen wusste und wollte der Angeklagte, dass die Häftlinge durch Hunger in Verbindung mit härtester körperlicher Arbeit grausam getötet wurden.

Der Angeklagte unterstützte mithin schon nach seinen eigenen Angaben in Kenntnis der laufenden Mordmaschinerie diese durch aktives Tun. Er wusste von den Deportationen und der Tötung der Menschen.

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V.

Dass es sich bei dem Angeklagten um eine durchaus tragende Figur des Vernichtungsgeschehens handelte, ist bereits durch den Sachverständigen und auch den Nebenklagekollegen ausführlich und zutreffend dargestellt worden.

Feststeht des Weiteren, dass der Angeklagte unfraglich auch im Rahmen des Rotationsprinzips an der Rampe persönlich eingesetzt gewesen ist.

Bewiesen wird dies durch die Kommandantur und Standortbefehle, des Tagebuches des Führers vom Dienst sowie der Sturmmannbefehle betreffend des Bereitschaftsdienstes der 3. Wachkompanie.

Die 3. Kompanie war die Einsatzkompanie vom 16.05. bis 23.05.1943, vom 13.06.1943 bis 20.06.1943, die Nachtbereitschaft in Birkenau oblag der 3. Kompanie vom 04.07.1943 bis 11.07.1943, vom 08.08.1943 bis zum 15.08.1943 sowie vom 10.10.1943 bis zum 17.10.1943.

Für diese Zeiten ist bewiesen, dass der Angeklagte als Mitglied der 3. Wachkompanie direkt an der Rampe Dienst tat, wenn die Opfer die Züge verließen und sich der Selektion stellen mussten.

VI.

Der Angeklagte hat sich mithin der Beihilfe zum Mord schuldig gemacht.

Er hat vorsätzlich die rechtswidrig und schuldhaft begangenen Haupttaten gefördert und damit hierzu vorsätzlich Beihilfe geleistet.

Der Angeklagte hat die Begehung der Haupttaten durch aktives Tun gefördert. Alle in die Befehlskette eingegliederten Akteure hatten ihre ihnen jeweils zugeteilte Aufgabe bei der in Berlin geplanten und organisierten Ermordung.

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Auschwitz diente nur dem einzigen Zweck der massenhaften Ermordung der jüdischen Bevölkerung Europas. Damit war jede Tätigkeit des Angeklagten, wie die Tätigkeit aller übrigen Wachleute im Lager eine Förderung des Hauptzwecks des Vernichtungslagers, gleich ob an der Rampe bei Ankunft des Zuges, bei der Bewachung der Arbeitshäftlinge, die den Lagerbetrieb aufrechtzuerhalten hatten oder bei der Wachtätigkeit auf dem Wachtturm, um Ausbrüche zu verhindern oder Angriffe abzuwehren.

Selbst der Bereitschaftsdienst reicht hierfür aus.

Der Angeklagte wusste, dass er allein durch seine Wachtätigkeit und die Bewachung der Menschen im Arbeitseinsatz deren Ermordung förderte.

Der Angeklagte wusste nach seiner eigenen Einlassung, dass Züge mit Güterwagons in Auschwitz eintrafen, die voller Menschen waren. Ihm war bekannt, dass ein Großteil der Menschen, die mit den Zügen ankamen, sofort getötet wurden.

Nach alldem steht fest, dass sich der Angeklagte der Beihilfe zum Mord in mindestens 170.000 Fällen schuldig gemacht hat.“

Rechtsanwalt Karl Täschner, Fürstenwalde, Fachanwalt für Strafrecht

Bei Rückfragen erreichen Sie Rechtsanwalt Täschner hier.

Dr. Donat Ebert

Dr. Donat Ebert

Ügyvéd - Rechtsanwalt (HU, D)

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