EU-Erbrechts-Verordnung

EU-Erbrechts-Verordnung

Die EU-Erbrechts-Verordnung ist seit 17.08.2015 in Kraft

Die EU-Erbrechts-Verordnung gilt für alle Erbfälle ab dem 17.08.2015, wobei maßgeblich ausschließlich der Todeszeitpunkt des Erblassers ist. Verstarb der Erblasser also noch am 16.08.2015, so ist das alte Recht noch anzuwenden.

Die Verordnung dient der Vereinfachung von grenzüberschreitenden Erbrechtsfällen. Dies ist in Anbetracht der immensen praktischen Bedeutung solcher Konstellationen – 450.000 Fälle mit einem Volumen der Nachlässe in Höhe von 120 Mrd. € jährlich innerhalb der EU – auch dringend geboten gewesen.

Ein grenzüberschreitender Sachverhalt im Sinne der Verordnung liegt dann vor, denn entweder der Erblasser in einem anderen Staat verstirbt als der, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder Vermögen aus dem Nachlass auf mehrere Staaten verteilt ist. 

Wichtigste Neuerungen der Verordnung sind die Aufgabe der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Erblassers für die Frage des anwendbaren Rechts. Stattdessen wird nunmehr an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers angeknüpft. 

Weiter wurde nunmehr ein Europäsches Nachlasszeugnis eingeführt, also praktisch ein europäischer Erbschein. 

Sollten Sie weitere Fragen zum deutschen oder europäischen Erbrecht haben, so kontaktieren Sie uns bitte hier.

 

Dr. Donat Ebert

Ügyvéd - Rechtsanwalt (HU, D)

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