
Deutsch-türkische Erbrechtsfälle und die neue EU-Erbrechts-Verordnung
Seit dem 17.08.2015 ist die neue EU-Erbrechts-Verordnung in Kraft, sie regelt aber nicht im vollen Umfang deutsch-türkische Erbrechtsfälle. Die Verordnung regelt zwar durchaus auch Erbrechtsfälle, die einen Bezug zu Länder außerhalb der EU haben.
Im Verhältnis zur Türkei ist aber auf deutsch-türkische Erbrechtsfälle nach wie vor der deutsch-türkische Konsularvertrag vom 28.06.1929 anzuwenden.
Nach diesem staatsvertraglichen Regelung gilt im Verhältnis zwischen Türkei und Deutschland im Erbrecht nicht der Grundsatz der Nachlasseinheit. Stattdessen wird bei der Frage, welches Recht anzuwenden ist, unterschieden zwischen beweglichem und unbeweglichem Nachlass. Für den beweglichen Nachlass wird das Recht angewendet, dessen Staatsangehöriger der Erblasser ist. Bei unbeweglichem Nachlass ist das Recht des Staates anzuwenden, wo sich der unbewegliche Nachlass befindet.
Sollten Sie ein Problem in diesem Bereich haben, so können Sie mich hier kontaktieren. Ich arbeite übrigens auch mit türkisch-sprachigen Kollegen zusammen.