Deutsch-russische Erbrechtsfälle

Deutsch-russische Erbrechtsfälle

Deutsch-russische Erbrechtsfälle und die neue EU-Erbrechts-Verordnung

Seit dem 17.08.2015 ist die neue EU-Erbrechts-Verordnung in Kraft, sie regelt aber nicht im vollen Umfang deutsch-russische Erbrechtsfälle. Die Verordnung regelt zwar durchaus auch Erbrechtsfälle, die einen Bezug zu Länder außerhalb der EU haben. 

Im Verhältnis zu Russland ist aber auf den deutsch-russischen Konsularvertrag zurückzugreifen. 

Dies gilt auch im Verhältnis zu Armenien, Aserbeidschan, Belarus (Weissrussland), Georgien, Kasachstan, Kirgisistan, Moldawien,Tadschikistan, Turkmenistan, Ukraine und Usbekistan. 

Hiernach ist bei unbeweglichem Vermögen das Recht des Lageorts anzuwenden. 

Die Frage der Zuständigkeit regelt der Vertrag nicht, weshalb hier die EU-Erbrechtsverordnung anzuwenden ist.

Dies gilt auch für unbewegliches Vermögen. 

Sollten Sie ein Problem in diesem Bereich haben, so können Sie mich hier kontaktieren. In meinem Büro kann übrigens auch auf russisch gearbeitet werden. 

Dr. Donat Ebert

Ügyvéd - Rechtsanwalt (HU, D)

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