
Wie verhalten sich zwei oder mehrere miteinander unvereinbare Testamente von demselben Erblasser zueinander?
§ 2258 BGB regelt, dass ein später errichtetes Testament ein früheres „aufhebt“ soweit es hierzu im Widerspruch steht, also unvereinbare Testamente vorliegen. Entscheidend ist also in erster Linie, welches Testament später errichtet wurde.
Die Teile des früheren Testamentes, die nicht im Widerspruch zu dem späteren stehen, bleiben zunächst einmal wirksam, es sei denn, es ginge aus dem neueren Testament hervor, dass dies ausschließlich den Nachlass des Erblassers regeln soll.
Es kann also im Einzelfall sehr genau auf den Wortlaut ankommen des zweiten Testaments ankommen, ob dieses das frühere – das ja möglicherweise auch schon in Vergessenheit geraten war – komplett aufheben soll oder nur in Teilen.
Und dieser Aspekt zeigt auch, wie wichtig es ist, ein Testament mit einem Datum zu versehen, obwohl dies nicht zwingend als Formerfordernis vorgeschrieben ist.
Sollten Sie noch Fragen zum Erbrecht haben, so erreichen Sie uns hier am Einfachsten.