Das Sparbuch im Erbrechtsfall

Das Sparbuch im Erbrechtsfall

Das Sparbuch und die Erben – wie mache ich den Anspruch geltend?

Im deutschen Erbrecht geht mit dem Todesfall des Erblassers die gesamte Rechtsposition des Erblassers auf die Erben über, § 1922 BGB. Dies bedeutet natürlich auch, dass die Erben voll und ganz berechtigt sind auf die Spareinlagen, die sich auf einem Sparbuch des Erblassers befunden haben.

Nun handelt es sich aber bei dem Sparbuch um ein „qualifiziertes Legitimationspapier“ im Sinne des § 808 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies bedeutet, dass die Bank oder Sparkasse an jeden auszahlen darf und muss, der sich im Besitz des Sparbuches befindet. Das Sparbuch selbst berechtigt also zu einem Anspruch auf Auszahlung, weshalb die Kreditinstitute verlangen, dass bei Geltendmachung der Auszahlung durch die Erben das Sparbuch – zusammen mit den letzten Kontoauszügen – vorgelegt wird.

Häufig genug lässt sich das Sparbuch jedoch nicht mehr auffinden, es ist zusammen mit anderen Papieren bei Auflösung der Wohnung des Erblassers etwa verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen.

In diesen Fällen müssen die ausgewiesenen Erben eine Verlustmeldung des Sparbuchs an das Kreditinstitut einreichen. Dies kann dann Schwierigkeiten und Kosten bereiten, wenn zum Beispiel Eheleute zusammen Berechtigte des Sparbuchs sind, die Erben aber nur über einen Erbschein für den überlebenden Ehegatten verfügen, nicht für den zuerst verstorbenen Ehegatten.

Achten Sie daher darauf, dass wirklich alle Papiere des Erblassers zuerst gesammelt und gesichtet werden, dann ein sachkundiger Rechtsanwalt zu Rate gezogen wird, bevor Sie im Erbfalle irgendwelche Unterlagen vernichten oder wegschmeißen. Ein voreiliges Aussortieren von unwichtig erscheinenden Papieren kann unnötige Kosten verursachen.

Sollten Sie Probleme oder Fragen im Erbrecht haben, so können Sie uns hier kontaktieren.

 

Dr. Donat Ebert

Ügyvéd - Rechtsanwalt (HU, D)

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