Die Ablieferungspflicht von Testamenten

Die Ablieferungspflicht von Testamenten

Die Ablieferungspflicht von Testamenten ist unbedingt zu beachten!

Die Ablieferungspflicht von Testamenten ist gesetzlich normiert in § 2259 BGB.

Sie besagt, dass ein Testament, welches sich nicht ohnedies in amtlicher Verwahrung befindet, „unverzüglich“, dh. „ohne schuldhaftes Zögern“, mit anderen Worten: sofort, dem Nachlassgericht abzuliefern ist. Dies gilt nach der Kenntniserlangung vom Tode des Erblassers. 

Diese Pflicht gilt auch für Erbverträge. Umfasst sind auch solche Dokumente, bei denen der Besitzer Zweifel hat, ob es sich hier überhaupt um ein Testament handelt oder ob es noch gültig ist. Die Überprüfung, ob es sich um ein Testament handelt oder dies – noch – gültig ist, obliegt allein dem Nachlassgericht.

Diese Pflicht zur Ablieferung von Testamenten ist unbedingt ernst zu nehmen. Verstöße hiergegen können mit Zwangsgeld sanktioniert werden. Die Folgen eines Verstoßes können jedoch bis hin zur Feststellung der Erbunwürdigkeit gehen. 

 Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, so nehmen Sie hier Kontakt mit uns auf. 

Dr. Donat Ebert

Dr. Donat Ebert

Ügyvéd - Rechtsanwalt (HU, D)

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