Wann verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil?

Wann verjährt der Anspruch auf den Pflichtteil?

Welche Verjährungsfrist gilt für den Pflichtteil im deutschen Recht?

Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, also innerhalb von drei Jahren. Diese Frist beginnt zu laufen mit dem Ablauf des Jahres, in dem er entstanden ist, die sog. „Ultimo-Verjährung“ des deutschen Zivilrechts. 

Wichtig ist, dass die Verjährung erst ab dem Ende des Jahres beginnt zu laufen, in dem der Berechtigte Kenntnis vom Bestehen seines Anspruch erlangte. Dies ist beim Pflichtteil also die Kenntnis vom Tod des Erblassers und von dem Testament, mit dem der Betreffende enterbt wurde. Regelmäßig beginnt die Verjährung daher erst mit der Testamentseröffnung. 

Weiß der Betreffende nichts von seinem Anspruch – etwa weil er keinen Kontakt mehr zu der Familie hatte oder diese ihm die Umstände pflichtwidrig verschweigt – dann beginnt die Drei-Jahres-Frist nicht zu laufen. Es gilt aber eine dreißigjährige Verjährungsfrist. 

Nach dreißig Jahren ist also sozusagen „endgültig Schluss“. 

Wenn Sie einen Anspruch auf Ihren Pflichtteil haben, so sollten Sie auf gar keinen Fall zu lange mit der Geltendmachung warten. Denn eine Verjährung lässt sich nicht so leicht verhindern, hier bedarf es in der Regel der Einschaltung des Gerichts, § 204 BGB. Und das geht nicht von jetzt bis gleich. Also: Handeln Sie und lassen Sie sich auf keinen Fall von der Gegenseite hinhalten. Vielleicht wollen die Sie gerade „in die Verjährung laufen lassen.“

Sollten Sie weitere Fragen haben, so nehmen Sie doch einfach den Kontakt zu uns auf. 

Dr. Donat Ebert

Ügyvéd - Rechtsanwalt (HU, D)

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