Worum handelt es sich genau bei einem Pflichtteilsergänzungsanspruch ?
Sicherlich handelt es sich bei dem Begriff des „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ um ein gutes Beispiel dafür, welche horrend langen Wörter die deutsche Sprache kennt.
Aber Spaß beiseite, der „Pflichtteilsergänzungsanspruch“ kann sehr ernste Auswirkungen haben.
Worum geht es hier?
Es geht darum, eine Lösung für die Situation zu finden, bei der der Erblasser zu Lebzeiten sein Vermögen durch Schenkungen mindert und dadurch naturgemäß auch die Höhe des Pflichtteils geringer wird.
Die Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils findet sich in § 2325 BGB.
Diese Regelung besagt und hat zur Folge, dass das Verschenkte in seinem Wert dem Nachlass hinzugerechnet wird. Der Pflichtteil wird so ergänzt durch das, was ihm durch eine Schenkung fehlt.
Hierbei wird ein Abschlag von 10 % pro Jahr vorgenommen, seit die Schenkung vorgenommen wurde. Sind seit der Schenkung mittlerweile zehn Jahre vergangen, so bleibt sie für den Ergänzungsanspruch außer acht.
Schuldner des Ergänzungsanspruchs ist in erster Linie der Erbe, nicht der Beschenkte, selbst dann, wenn es sich hier um zwei völlig verschiedene Personen handelt. Der Beschenkte selbst kann nur „subsidiär“ herangezogen werden in dem Falle, dass der Erbe aus unterschiedlichen Gründen nicht herangezogen werden kann.
Die Geltendmachung des Anspruchs auf Ergänzung des Pflichtteils kann für alle Beteiligten sehr erhebliche Auswirkungen haben, sei es für den Erben, den Beschenkten oder den Berechtigten. Bei größeren Werten sollten Sie auf jeden Fall jemanden hinzuziehen, der sachkundig und emotional nicht involviert ist.
Falls Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, uns hier zu kontaktieren.