Wegfall des Ehegattenerbrechts vor Rechtskraft der Scheidung, Teil 2

Wegfall des Ehegattenerbrechts - Teil 2

Wegfall des Ehegattenerbrechts – Materielle Anforderungen

Wir hatten uns schon in einem früheren Beitrag mit den formellen Voraussetzungen des § 1933 BGB, also des Wegfalls des Ehegattenerbrechts, befasst. Neben den formellen Voraussetzungen einer Ehescheidung müssen aber auch noch deren materiellen Anforderungen erfüllt sein.

Kurz zusammengefasst bedeutet dies, dass die Ehe „gescheitert“ im Sinne des § 1565 BGB sein muss. Denn nur bei einem echten „Scheitern“ der Ehe trifft die Annahme des Gesetzgebers wirklich zu, dass der Erblasser sicherlich seinen/ihren „Ex“ nicht am Nachlass partizipieren lassen wollte.

Vorausgeschickt sei an dieser Stelle, dass beweispflichtig für diese Umstände derjenige ist, der sich hierauf beruft. Das werden in der Regel die anderen gesetzlichen Erben sein.

Sind die Voraussetzungen einer „einvernehmlichen Ehescheidung“ gegeben (einjährige Trennung, wirksamer Scheidungsantrag und unwiderrufene Zustimmung), so wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. 

Wird die Ehe nicht einvernehmlich geschieden, so liegt eine „streitige Scheidung“ vor. Leben die Ehegatten mindestens drei Jahre dauerhaft getrennt, so wird sie unbestreitbar als gescheitert angesehen. Ansonsten ist erforderlich, dass die Ehegatten seit einem Jahr getrennt sind, es liegt ein einseitiger Scheidungsantrag vor und es muss fundiert vorgetragen werden – unter Angebot von Beweismitteln -, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und ihre Wiederherstellung auch nicht zu erwarten ist.

Sind diese Voraussetzungen gegeben und hinreichend substantiiert, so erbt der überlebende Ehegatte nicht.

Falls Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

 

Dr. Donat Ebert

Ügyvéd - Rechtsanwalt (HU, D)

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