Wegfall des Ehegattenerbrechts vor Rechtskraft der Scheidung

Wegfall des Ehegattenerbrechts bei Scheidung

Der Wegfall des Ehegattenerbrechts bei erfolgter, rechtskräftiger Scheidung ist evident.

Wie verhält es sich jedoch, wenn die Scheidung noch nicht abschließend durchgeführt ist?

Wir sind also in der Situation, dass die Ehegatten sich in Scheidung befinden, als ein Ehegatte verstirbt. Jetzt stellt sich die Frage, wer erbt nach Gesetz, falls also kein Testament vorhanden ist. 

Bei bestehender Ehe erbt der überlebende Ehegatte nach § 1931 BGB mindestens zu einem Viertel, also erheblich. 

Nach § 1933 BGB erbt der überlebende Ehegatte jedoch nicht, wenn im Zeitpunkt des Todes die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. Denn der Gesetzgeber geht zu Recht von der Annahme aus, dass der Erblasser nach Scheidung der Ehe den Ex-Ehegatten nicht an seinem Nachlass teilhaben lassen möchte.

Wann aber genau liegt ein Fall des § 1933 BGB vor?

Wir befassen uns hier mit den formellen Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 1933 BGB. 

Hier ist es wichtig, ob der Erblasser Antragsteller oder -gegner war. 

Ist der Erblasser Antragsteller, so muss sein Scheidungsantrag beim Gegner zugegangen sein. Ein Eingang des Antrags lediglich bei Gericht reicht noch nicht aus. Auch muss die Antragsschrift den inhaltlichen Anforderungen des FamFG, §§ 124, 133 I genügen. 

Ist der Erblasser Antragsgegner und ist ihm die Antragsschrift zugegangen, so muss er der Scheidung wirksam zugestimmt haben. 

Zu den materiellen Voraussetzungen kommen wir in einem weiteren Beitrag.

Falls Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Dr. Donat Ebert

Ügyvéd - Rechtsanwalt (HU, D)

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