Der Ehegatte im Testament begünstigt, aber die Ehe geschieden – was nun?

Der Ehegatte im Testament begünstigt, aber die Ehe geschieden - was nun?

Was ist die Folge, wenn ein Ehepartner den anderen im Testament als Erben eingesetzt hat, die Ehe aber mittlerweile gescheitert ist?

Die Antwort auf diese Frage ist einfach, wenn die Ehe bereits wirksam geschieden ist. Hier geht der Gesetzgeber – wohl zu Recht – davon aus, dass der Erblasser seinen Ex-Gatten, seine Ex-Gattin, nicht hat am Nachlass teilhaben wollen. Dies ist so gesetzlich angeordnet in § 2077 BGB, dort Absatz 1, Satz 1.

Möglicherweise ist der Erblasser in diesem Fall einfach nicht dazu gekommen oder hat es vergessen, das Testament zu ändern. Jedenfalls ist die Einsetzung im Testament dann unwirksam. Etwas anderes kann nur gelten, wenn von einem entgegenstehenden Willen des Erblassers auszugehen ist. Dies zu beweisen dürfte schwer sein.

Ist der Ehepartner im Testament begünstigt, die Ehe aber noch nicht wirksam geschieden, sondern liegt nur ein diesbezügliches Verfahren vor, so ist die Situation schwieriger. 

Der Erblasser muss dann die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt haben. Die Beantragung der Scheidung setzt hierbei in der Regel voraus, dass der entsprechende Antrag beim Gegner zugestellt worden ist.

Auch muss die Ehe gescheitert sein.

Bei der einvernehmlichen Scheidung genügen Antrag und Zustimmung zur Scheidung sowie eine einjährige Trennung. 

Bei der „streitigen Scheidung“ wird ein Scheitern der Ehe nach einer dreijährigen Trennung unterstellt.

Beträgt die Trennung mehr als ein Jahr, aber weniger als drei Jahre, so muss ein Scheidungsantrag vorliegen, sowie dargelegt werden, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und auch nicht wieder hergestellt werden kann.

Hierzu muss vorgetragen und substantiiert werden, d.h. es müssen klare Tatsachen angegeben und hierzu Beweise angeboten werden.

Die Darlegungslast trifft denjenigen, der sich auf diese Umstände beruft.

Entfällt das gewilkürte, also testamentarische Erbe des Ex-Gatten, so entfällt auch dessen Anspruch auf das Pflichtteilsrecht nach § 1933 BGB, siehe hierzu die auf dieser Website publizierten Artikel.

Falls Sie weitere Fragen haben, zögern Sie nicht, uns hier zu kontaktieren.

Dr. Donat Ebert

Ügyvéd - Rechtsanwalt (HU, D)

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