
Die Testierfähigkeit des Erblassers
… im Moment der Errichtung des Testaments ist die Grundvoraussetzung für die Wirksamkeit desselben.
§ 22229 BGB regelt die Testierunfähigkeit von Minderjährigen – d.h. hier unter 16-Jährigen – und von Personen, die wegen mentaler Defizite nicht in der Lage sind, die Bedeutung ihres Tuns im Verfassen eines Testamentes zu erkennen.
Die Testierfähigkeit setzt voraus, dass der Testierende mental und intellektuell in der Lage ist, den Inhalt und die Tragweite seines Tuns beim Verfassen des Testamentes zu erkennen und welche Auswirkungen seine letztwillige Verfügung auf die individuellen, insbesondere wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen haben. Beim Verfassen des Testamentes muss der Autor des Testamentes weiterhin grundsätzlich frei von den Einflüssen Dritter sein.
Ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im Wesentlichen eine Frage des Tatsächlichen – nicht des Juristischen -, die gegebenenfalls nur durch ein psychiatrisches Gutachten überprüft werden kann.
Die Sachkunde eines Psychiaters hinzuziehen ist aber nur dann veranlasst, wenn konkrete Indizien Zweifel an der Testierfähigkeit wecken.
Diese Anhaltspunkte müssen sehr spezifisch dargelegt werden. Ein Hinweis auf eine fortgeschrittene Krebserkrankung des Testierenden kann etwa eine solche Indizwirkung für sich selbst noch nicht begründen (OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Juni 2012, 6 W 20/12).
Etwas anderes könnte natürlich dann gelten, wenn gesichert ist, dass der Testierende unter einer Krankheit litt, die ihrer Natur nach die geistigen Fähigkeiten des Betroffenen stark in Mitleidenschaft zieht. Dies wäre unter Umständen der Fall bei Alzheimer- oder anderen Demenz- Erkrankungen.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Problemkreis haben, so zögern Sie bitte nicht, uns zu kontaktieren.